§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Elterninitiative Integrativer Wohnverbund für Menschen mit Behinderung „Förderverein Elterninitiative IWB Sundern e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sundern und ist unter der Nummer VR 1355 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.

(3) Der Verein strebt die Zusammenarbeit zu allen Trägern der Sozialhilfe, und den Wohlfahrtsverbänden an.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck, Aufgaben, Ziele

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zur Erfüllung des Vereinszwecks gibt sich der Verein folgende Aufgaben:

1. Der Verein hat das Ziel, in Sundern wohnen für Menschen mit Behinderung realisiert zu bekommen und die zukünftigen Träger von Wohnprojekten mit den Bereich Freizeit zu unterstützen.

2. Der Verein vertritt die Interessen der Mitglieder, Sorgeberechtigten und der Menschen mit Behinderung gegenüber dem Träger der Einrichtung.

3. Information und Beratung der Mitglieder, Sorgeberechtigten und Menschen mit Behinderung sowie deren Familien, die eine Wohnmöglichkeit für eine Person mit Behinderung suchen im Rahmen seiner Möglichkeiten.

4. Förderung von Erfahrungsaustausch in Gruppen und von gegenseitiger Hilfestellung unter Betroffenen.

5. Öffentlichkeitsarbeit zum Wohlfahrtswesen

6. Der IWB Sundern e.V. möchte als Förderverein durch Ehrenamtlichen Einsatz tätig sein und finanzielle Mittel, wenn vorhanden, für soziale Zwecke zur Verfügung stellen.

(3) angestrebte Ziele des Vereins sind insbesondere:

· Unterstützung der Behinderten Menschen bei der Verselbständigung.

· Förderung und Mitwirkung bei der Gestaltung inklusive Wohnformen für die Menschen mit Behinderung.

· Förderung der Freizeitgestaltung der Menschen mit Behinderung.

· Förderung eines ortsnahen und lebensumfeldnahen Wohnens der Menschen mit Behinderung.

· Förderung der Integration im Beruf und Freizeit der Menschen mit Behinderung.

· Zusammenarbeit mit der vorhandenen Infrastruktur vor Ort, z.B. mit der Stadtverwaltung, den Eltern, den Nachbarn, den Kostenträgern, der/dem Behindertenbeauftragten, Ehrenamtlichen, und örtlichen Vereinen etc.

(4) Die Menschen mit Behinderung, die eine Wohnmöglichkeit suchen, sollen an der Umsetzung der Ziele beteiligt sein, z.B. mittels gemeinsamer Planung mit dem zukünftigen Träger, wie Menschen leben wollen und wie sie sich ihr neues Zuhause vorstellen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen werden, die zum Kreis der Familien mit Menschen mit Behinderung gehören, sowie natürliche und juristische Personen, die bereit sind, den Verein in seinen Zielen zu unterstützen.

2. Fördermitglieder auf Ortsebene können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Arbeit des Vereins zu unterstützen. Sie können an allen Aktivitäten des Vereins teilnehmen.

3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(2) Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet

1. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, wenn diese spätestens sechs Wochen vor Jahresende vorliegt;

2. mit dem Tode der natürlichen Person;

3. durch Auflösung der juristischen Person;

4. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt bzw. den Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Erinnerung nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Der Verein erhebt zur Deckung seiner Kosten und zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben einen Beitrag, jeweils zahlbar bis zum 1. April eines jeden Jahres.

(2) Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Spenden und Sachspenden sind möglich.

(4) Für die Mittel des Vereins wird ein Konto bei einem Bankinstitut geführt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Der Vorstand beruft dazu schriftlich drei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Ver- einsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 50 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung zu ändern und/oder zu ergänzen. Ausnahme: Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

(4) Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertreter von juristischen Personen haben sich durch Bescheinigung auszuweisen. Fördermitglie- der haben kein Stimmrecht.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl der Vorstandmitglieder und der Kassenprüfer;

2. Entgegennahme der Berichte und Erteilung der Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

3. Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;

4. Fassung der Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrags, über die eingereichten Anträge, über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(7) Satzungsänderungen sind nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn der Einladung zur Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt der gültige und vorgesehene Satzungstext beigefügt wurde.

(8) Über Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem Stellvertreter(in)

c) der/dem Schatzmeister(in)

e) der/dem Schriftführer(in)

f) Beisitzer können gewählt werden.

(2) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind Vorsitzend(r), Stellvertreter(in) und Schatzmeister(in). Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt ausüben können. Die Hälfte des Vorstandes soll zeitversetzt gewählt werden.

(5) Die vorzeitige Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

(6) Wird die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder (4 Personen) unterschritten, ergänzt sich der Vorstand selbst bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(8) Der Vorstand tagt nach Erfordernissen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei BGB-Vorstandsmitgliedern und einem weiteren Vorstandmitglied, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(9) Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl soll zeitversetzt durchgeführt werden.

(2) Sie prüfen die Geschäftsführung des Vorstandes auf die Einhaltung der ergangenen Beschlüsse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte und die Richtigkeit

(3) der kassenmäßigen Abwicklung der Geschäfte. Die Kassenprüfer sind der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

§ 11 Auflösung des Vereins / Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner Steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen dem Trägerverein des Franz-Sales-Haus in Essen übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Auflösung erfolgt, mit der Mehrheit der Stimmen, die bei dem Termin der Vereinsauflösung anwesend sind.